Vereinssatzung

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DJK Dürscheid e.V.
Vereins-Satzung
(Fassung vom September 2017)

§ 1 Name und Wesen

  • Der Verein führt den Namen „DJK Dürscheid e,V.”.
    Er wurde gegründet am 22.01.1963.
    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bensberg eingetragen.
  • Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und des DJK-Diözesanverbandes Köln.
    Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Satzung unterliegt der Genehmigung des zuständigen DJK-Diözesanverbandes.
    Der Verein führt die DJK-Zeichen.
    Die Vereins-Farben sind: grün und weiß.
  • Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes NRW bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
  • Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen Amateursports.
    Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
  • Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt.
    Die Vereins-Jugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.
    Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege.
    Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen angemessen vergütet werden.
    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmender haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages und / oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG trifft der Vorstand durch Beschluss, gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
    Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    Weitere Einzelheiten können durch eine Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen.

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

  • Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
  • Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in seiner freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
  • Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.
  • Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.
  • Er arbeitet mit den örtlichen Vereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
  • Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
    • aktive Mitglieder
    • passive Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
    • Förderer
  • Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im DJK Sportverband.
  • Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimm- und wahlberechtigt.

§ 4 Aufnahme, Austritt und Ausschluss

  • Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag, beim Vorstand.
    Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  • Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung spätestens einen Monat vor Halbjahres-Ende an den Vorstand.
    Er wird zum Ende des Halbjahres (30. Juni oder 31. Dezember) wirksam.
    Eine Beitragsrückerstattung wird ausgeschlossen.
  • Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand.
    Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dazu gehört die Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie dies im Verhaltenskodex des Landessportbundes niedergelegt ist. Für den Ausschluss ist hierbei der offenkundige Verstoß ausreichend.
    Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
    Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.
    Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins oder an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,

  • die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen
  • im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht,

  • die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;
  • am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
  • eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christ zu leben;
  • die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;
  • die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 7 Beiträge und Umlagen

  • Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge, deren Höhe auf der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  • Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.

§ 8 Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand)

§ 9 Vorstand

(Der Gebrauch der männlichen Schreibweise stellt keine Wertung dar und beinhaltet gleichzeitig die Tatsache, dass sämtliche Ämter auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.)

  • Zum Vereinsvorstand gehören
    • der Vorsitzende,
    • der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n (einer der Vorsitzenden sollte eine Frau sein),
    • der Geistliche Beirat,
    • der Geschäftsführer (Schriftführer),
    • der Jugendleiter,
    • die Jugendleiterin,
    • der/die Kassierer,

      – diese bilden den geschäftsführenden Vorstand –

    • die Abteilungsleiter für die vorhandenen Wettkampf-Sportarten (maßgeblich hierfür ist eine entsprechende Verbands-Zugehörigkeit) sowie der Abteilungsleiter für den Freizeit-/Breitensport-Bereich
    • der Sportarzt,
    • der Pressewart,
    • zwei Beisitzer (z.B. Zeugwart und Sozialwart).

      – diese bilden mit dem geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand –

  • Für die Vorstandsmitglieder von c) bis k) können Stellvertreter gewählt werden, die im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitgliedes Stimmrecht haben. Das Stimmrecht ist jedoch personengebunden, so dass Vorstandsmitglieder mit mehreren Funktionen/Ämtern nur eine Stimme abgeben können.
  • Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein stellvertretender Vorsitzender nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 10 Aufgaben des Vereinsvorstandes

  • Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
  • Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand.
    In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.

§ 11 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder sind mit verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins.
Die Aufgaben im Einzelnen sind::

  • Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet Sitzungen und Versammlungen.
  • Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall.
  • Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht.
    Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
  • Der Geschäftsführer (Schriftführer) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik.
  • Dem Jugendleiter ist die Betreuung und Vertretung der Jugend und Schülerabteilung aufgetragen.
    Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
  • Der Jugendleiterin ist die Betreuung und Vertretung der Jugend und Schülerabteilung aufgetragen.Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
  • Der Kassierer verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf.
  • Die Abteilungsleiter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für den geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzungen, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung und Ausrüstung sowie die jährliche Etatplanung für ihren Zuständigkeitsbereich. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich und ggf. zu Disziplinarmaßnahmen berechtigt.
    Die Warte werden bei ihren Aufgaben bei Bedarf durch Spielausschüsse, Spiel-, Mannschafts- und Riegenführer unterstützt.
  • Dem Sportarzt obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch Grunduntersuchungen und periodische Überprüfung des Gesundheitszustandes mit Hilfe des Gesundheitspasses, durch Überwachung des Trainings und Wettkampfes, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern, sowie die Überwachung der Erste-Hilfe-Maßnahmen.
  • Der Pressewart arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen im Diözesan- und Landesverband und mit dem DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.

§ 12 Wahl und Beschlussfähigkeit

  • Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  • Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand bestellt und bedarf der Bestätigung durch die kirchliche Stelle.
  • Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden auf der Jahresmitgliederversammlung der Jugend von den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 12 bis einschließlich 17 Jahren gewählt und bedürfen der Bestätigung des Gesamtvorstandes.
  • Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
  • Der Sportarzt, der Pressewart sowie die zwei Beisitzer werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen.
  • Die Wahl oder die Berufung in ein Vorstandsamt erfolgt für zwei Jahre.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

§ 13 Mitgliederversammlung

  • Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
    • Mitgliederversammlung (alle 2 Jahre)
    • außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und alle Mitglieder ab Vollendung ihres 16. Lebensjahres.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Aufgaben der Mitglieder Versammlung sind:
    • Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher
    • Bedeutung für den Verein einschließlich Satzungsänderungen
    • Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, Wahl der
    • Kassenprüfer und Bestätigung der Abteilungsleiter und Jugendleiter
    • Beschlussfassung über die Jahresrechnungen des Vereins für die zwei abgelaufenen Geschäftsjahre
    • Festsetzung der Vereinsbeiträge und der Umlagen
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  • Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. DJK-Diözesanverband zu übersenden.

§ 15 Verfahrensbestimmungen

  • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
    Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann schriftlich, per Mail oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Anträge müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Ausnahmen: Für Satzungsänderungen und Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  • Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt; Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und nicht mehr als 10% der anwesenden Mitglieder widersprechen.
  • Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 16 Austritt des Vereins aus dem DJK-Sportverband sowie dem DJK-Diözesanverband

  • Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt” einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband zu übersenden.
  • Der Austrittsbeschluss ist dem Diözesanverband mitzuteilen.
    Der Austritt wird erst rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres und Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem DJK-Sportverband und dem DJK-Diözesanverband.
  • Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

§ 17 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung” einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss ist dem Diözesan- und Bundesverbände unverzüglich mitzuteilen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde Dürscheid, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sportes zu verwenden hat

Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 30.11.2017 zu Dürscheid angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.